Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Daten von
Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 undLohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 und
Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
hat grundsätzlich über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstleister für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes,
die Bundesbesoldung sowie
kann auch ohne Übermittlungsstellen erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.kann auch ohne Übermittlungsstellen erfolgen. Die Paragraphen 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Dienstleister der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Dienstleister der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011
Dokumentnummer
NOR40055064