Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Daten von
Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 undLohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2, bis 9 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 und
Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988Mitteilungen gemäß Paragraph 109 b, EStG 1988
hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (DSGVO),
die Bundesbesoldung sowie
kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die Paragraphen 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40230724