Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 9.Paragraph 9,
Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt der Betriebsstätte einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40055072