Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 9.Paragraph 9,
Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Dokumentnummer
NOR40230716