Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Abgabe und Erwerb von Giften
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.Wer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2)Absatz 2,Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Absatz eins, sind berechtigt:
zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung undzur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 116, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
(3)Absatz 3,Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 42,,
gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,Chemische Laboratorien gemäß Paragraph 103, der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 128, der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4)Absatz 4,Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR40055398