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§ 41 ChemG 1996

Fassungen
01.03.2012 bis 13.08.2015 — BGBl. I Nr. 7/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 4114.08.201512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 109/2015
§ 4101.03.201213.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 4103.08.200429.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 4101.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 7/2012

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015danach: BGBl. I Nr. 109/2015

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe und Erwerb von Giften

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
  2. Absatz 2,Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Absatz eins, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 116, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
    2. Ziffer 2
      Apotheken.
  3. Absatz 3,Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 42,,
    2. Ziffer 2
      gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
      1. Litera a
        Universitäten,
      2. Litera b
        wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
      3. Litera c
        gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
      4. Litera d
        Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
      5. Litera e
        öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
    3. Ziffer 3
      Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
    4. Ziffer 4
      Chemische Laboratorien gemäß Paragraph 103, der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
    5. Ziffer 5
      zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 128, der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und
    6. Ziffer 6
      Betriebe, die Gifte im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen und in denen zumindest eine im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigte Person, die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5, ist, gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz 5, ausgestellten Bescheinigung.
  4. Absatz 4,Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind vom Rektorat oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Zur Erlangung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz 3, Ziffer 6, ist eine von der den Betrieb nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigte Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen, die nachstehende Angaben einschließlich bestimmter Unterlagen enthält:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftssparte einschließlich der Gewerbeberechtigung bzw. des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges,
    2. Ziffer 2
      den Verwendungszweck des Giftes; falls Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann die Angabe der Gifte entfallen; und
    4. Ziffer 4
      den Namen und die Funktionsbezeichnung einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ist.
    Das entsprechende Zeugnis für die Berufsausbildung oder der Sachkundenachweis, zB die Kursbestätigung über einen Sachkundekurs oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, und ein Nachweis über Kenntnisse der Ersten Hilfe sind anzuschließen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen – dem Betrieb eine Bescheinigung auszustellen. Sind die vom Betrieb vorgelegten Informationen oder Unterlagen mangelhaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren. In der Bescheinigung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte - bei namentlicher Anführung der Gifte - für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen und welche im Betrieb beschäftigte Person - bei namentlicher Anführung - zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist. Sofern die obgenannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese hat eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über mitgeteilte Änderungen eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß Paragraph 42, Absatz 10, vorzunehmen. Eine Bescheinigung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu entziehen, wenn die obigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Aufrechte Giftbezugsbewilligungen gemäß Paragraph 42, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136304