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§ 71 ChemG 1996

Fassungen
03.08.2004 bis 07.10.2005 — BGBl. I Nr. 98/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 98/2004

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch sechs. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (Paragraphen 5 bis 15) in Verkehr setzt,
    2. Ziffer 2
      einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (Paragraphen 13, Absatz 3, 14, Absatz 7,) herstellt oder in Verkehr setzt,
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      Verboten oder Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      der Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      einem Bescheid gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Amtsblatt Nummer L 63 vom 6.3.2003 Seite 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.4.2004 Seite 7, zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 8
      als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (Paragraphen 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
    9. Ziffer 9
      den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) zuwiderhandelt,
    10. Ziffer 10
      bei der Werbung oder Verpackung den Paragraphen 28, oder 34 Absatz 4, zuwiderhandelt,
    11. Ziffer 11
      Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, nicht entsprechen,
    12. Ziffer 12
      Gifte entgegen dem Paragraph 40, Absatz eins, in Verkehr setzt,
    13. Ziffer 13
      Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
    14. Ziffer 14
      als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
    15. Ziffer 15
      als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
    16. Ziffer 16
      Gifte entgegen Paragraph 45, oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
    17. Ziffer 17
      Gifte entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,
    18. Ziffer 18
      Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
    19. Ziffer 19
      den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    20. Ziffer 20
      Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß Paragraph 67, die vorläufige oder gemäß Paragraph 69, mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
    21. Ziffer 21
      einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis zu 14 530 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Schlagworte

Nachforschungspflicht, Waschmittel

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055445