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§ 71 ChemG 1996

Fassungen
15.02.2012 bis 29.02.2012 — BGBl. I Nr. 7/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

15.02.2012BGBl. I Nr. 7/2012

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch sechs. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EG) Nr. 689 aus 2008, zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung (EG) festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält,
    2. Ziffer 2
      Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr setzt,
    3. Ziffer 3
      in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 17 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 689 aus 2008, anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,
    4. Ziffer 4
      Verboten oder Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      der Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      einem Bescheid gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.4.2004 Seite 7, zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 8
      als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften (Paragraphen 23, 24 und 26) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung bei Anwendung dieser Verordnung (EG) in einer Art und Weise verletzt, die zu einer Unterschätzung der physikalisch-chemischen Gefahren, oder der Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt, die von einem Stoff, einem Gemisch (einer Zubereitung) oder einem Erzeugnis (einer Fertigware) ausgehen können, führt,
    9. Ziffer 9
      den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) zuwiderhandelt,
    10. Ziffer 10
      bei der Werbung oder Verpackung den Paragraphen 28, oder 34 Absatz 4, zuwiderhandelt,
    11. Ziffer 11
      Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien, Amtsblatt Nummer L 104 vom 8.4.2004 Seite 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32,, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr setzt,
    12. Ziffer 12
      Gifte entgegen dem Paragraph 40, Absatz eins, in Verkehr setzt,
    13. Ziffer 13
      Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
    14. Ziffer 14
      als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
    15. Ziffer 15
      als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
    16. Ziffer 16
      Gifte entgegen Paragraph 45, oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
    17. Ziffer 17
      Gifte entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,
    18. Ziffer 18
      Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
    19. Ziffer 19
      den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    20. Ziffer 20
      Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß Paragraph 67, die vorläufige oder gemäß Paragraph 69, mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
    21. Ziffer 21
      einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis zu 14 530 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Schlagworte

Nachforschungspflicht, Kennzeichnungspflicht, Waschmittel

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136548