Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konfitürenverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 1
Den in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:Den in Paragraph eins, Absatz eins, definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:
Honig: in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil der Zuckerarten oder die gesamten Zuckerarten; als Honig gilt das in der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, beschriebene Erzeugnis;Honig: in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil der Zuckerarten oder die gesamten Zuckerarten; als Honig gilt das in der Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,, beschriebene Erzeugnis; Fruchtsaftkonzentrat (auch entaromatisiert): zur Süßung in Leichtkonfitüre, Leichtmarmelade und Leichtgelee;
Fruchtsaft: ausschließlich in Konfitüre;
Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Leichtkonfitüre, Gelee, Gelee extra, Leichtgelee;
Saft aus roten Früchten: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra und Leichtkonfitüre aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen/Zwetschken und Rhabarber;
Saft aus roten Rüben: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen/Zwetschken;
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung: in allen Erzeugnissen;
flüssiges Pektin: in allen Erzeugnissen;
Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Leichtkonfitüre, Gelee, Gelee extra und Leichtgelee;
Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra und Leichtgelee aus Quitten;
Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille und Vanilleauszüge: in allen Erzeugnissen;
Vanillin: in allen Erzeugnissen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
NOR40055824