Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konfitürenverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 2
BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE
Die in § 2 Z 1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:Die in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
Wärme- und Kältebehandlungen;
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen;
mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz „extra“ und „Leichterzeugnissen“ verwendeten Rohstoffe:
Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in Paragraph eins, Absatz eins, definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.
Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
Schlagworte
Wärmebehandlung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
NOR40055825