Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff “Hochschule” alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS II förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff “Hochschule” alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS römisch zwei förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff “akademisches Jahr” den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.
(3)Absatz 3,An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zu der und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS II förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anrechenbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zu der und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS römisch zwei förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anrechenbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.
Darüber hinaus unterstützt CEEPUS II auch dieDarüber hinaus unterstützt CEEPUS römisch zwei auch die
akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern. CEEPUS II übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern. CEEPUS römisch zwei übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Dokumentnummer
NOR40055946