Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2009,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
(1) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Hochschule“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS II förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS römisch zwei förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.
(2) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.
(3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS II förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anerkennbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.(3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS römisch zwei förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anerkennbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.
Darüber hinaus unterstützt CEEPUS II auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.Darüber hinaus unterstützt CEEPUS römisch zwei auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.
CEEPUS II übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.CEEPUS römisch zwei übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.