Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1971Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Abs. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Errichtung der Organisation
(1)Absatz eins,Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als "Organisation" bezeichnet).
(2)Absatz 2,Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel römisch vier genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel römisch zwei Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2008
Dokumentnummer
NOR40055974