Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Errichtung der Organisation
(1)Absatz eins,Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet).
(2)Absatz 2,Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel römisch vier genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel römisch zwei Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR40098098