Rechtstracker.at

Anl. 2 SBV

Fassungen
11.09.2004 bis 02.09.2005 — BGBl. II Nr. 357/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
Anl. 204.09.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 315/2006
Anl. 203.09.200503.09.2006 § → § BGBl. II Nr. 284/2005
Anl. 211.09.200402.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 357/2004
Anl. 218.12.200210.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 473/2002
Anl. 201.01.200117.12.2002 BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.09.2004BGBl. II Nr. 357/2004

Außerkrafttretensdatum

02.09.2005danach: BGBl. II Nr. 284/2005

Abkürzung

SBV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

                                                            Anlage 2

                                                       Zu § 8 Abs. 1

  1. Ziffer eins
    Überprüfung des Fettgehalts
Der Fettgehalt wird nach der Methode DIN 10310, "Bestimmung des Fettgehalts von Milch nach dem Gerber-Verfahren" 03 aus 1970,, bei Joghurt nach der Methode VDLUFA 15.3.6., Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten, Methodenbuch Band römisch sechs, C 15.3.6 "Butyrometrische Bestimmung des Fettgehalts von Joghurt und Sauermilch" 01 aus 1985, und bei Käse nach der Methode ÖNORM DIN 10313, "Bestimmung des Fettgehalts von Käse und Schmelzkäse nach Schmid-Bondzynski-Ratzlaff (Referenzverfahren)" 08 aus 1992,, geprüft.
  1. Ziffer 2
    Überprüfung des Milchanteils
Der Milchanteil wird mit Hilfe der analytisch ermittelten Eiweißund/oder Laktosekonzentrationen in der Ausgangsmilch und im Fertigerzeugnis berechnet. Die Eiweißbestimmung wird nach Kjeldahl-Mikromethode gemäß Handbuch der Lebensmittelchemie III/1 1968 oder mittels IR-Messung, AMA-Methode 231-2 "Bestimmung des Eiweiß-Gehaltes von Milch mittels Infrarot-Spektroskopie" 06 aus 1999,, die Laktosebestimmung enzymatisch durchgeführt.
  1. Ziffer 3
    Häufigkeit der Kontrollen
Der Fettgehalt der Erzeugnisse wird mindestens viermal jährlich je Kategorie geprüft. Der Probenabruf erfolgt durch das zuständige Labor. Der Auftrag zum Probenabruf an die zuständigen Labors erfolgt durch die AMA. Soweit ein Antragsteller verschiedene Erzeugnisse der Kategorien römisch eins, römisch fünf und römisch sieben liefert, ist der Fettgehalt des jeweiligen Haupterzeugnisses jedenfalls zweimal jährlich zu untersuchen, bei Vorliegen von Nebenprodukten ist mindestens ein Nebenprodukt zu untersuchen.
Wird festgestellt, dass der Fettgehalt nicht entspricht, sind vorerst drei weitere Proben auf den beanstandeten Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gilt das Kriterium als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe für sämtliche Erzeugnisse der untersuchten Kategorie nicht zu gewähren. Der Milchanteil ist je Erzeugnis im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen. Wird festgestellt, dass der Milchanteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

Schlagworte

Untersuchungsanstalt, Eiweißkonzentration

Gesetzesnummer

20001068

Dokumentnummer

NOR40056221