Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sprengarbeiten sind:
Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,
Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,
Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
Abtun der Sprengladungen,
Entschärfen von Sprengladungen,
Beseitigung von Versagern,
Entsorgung von Sprengmitteln.
(2)Absatz 2,Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 1 Z 1 der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001.Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Sprengmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,. (3)Absatz 3,Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.
(5)Absatz 5,Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40056224