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§ 2 SprengV

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 368/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 368/2023
§ 201.10.200431.12.2023 BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 368/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sprengarbeiten sind:
    1. Ziffer eins
      Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,
    3. Ziffer 3
      Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
    4. Ziffer 4
      Abtun der Sprengladungen,
    5. Ziffer 5
      Entschärfen von Sprengladungen,
    6. Ziffer 6
      Beseitigung von Versagern,
    7. Ziffer 7
      Entsorgung von Sprengmitteln.
  2. Absatz 2,Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG für Sprengarbeiten.
  3. Absatz 3,Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.
  5. Absatz 5,Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40257564