Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abbruchsprengungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
die Sprengbefugten bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 BauV beigezogen werden,die Sprengbefugten bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß Paragraph 110, BauV beigezogen werden,
dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beigelegt ist,
diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 3, ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40056248