Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abbruchsprengungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2,) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß Paragraph 110, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird, dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beigelegt ist,
diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 3, ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257576