Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Metallsprengungen
§ 27.Paragraph 27,
Es ist dafür zu sorgen, dass
Metallstücke möglichst in Sprenggruben gesprengt werden,
nach dem Laden die Sprenggrube entsprechend abgedeckt wird und in der Abdeckung Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase angebracht werden,
gleiche Zeitzündstufen verwendet werden bei Sprengung von mehrschichtigen Stahlteilen und Konstruktionen, bei denen für einen Trennschnitt mehrere Teilladungen erforderlich sind oder Sprengladungen so nahe beieinander liegen, dass durch Erschütterungen angebrachte Sprengladungen abgelöst werden können.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40056249