Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anwendungsbeschränkungen
§ 28.Paragraph 28,
Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:
Zündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
Zündung einzelner Sprengladungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
Zündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen
jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach Paragraph 25, Absatz 4,
Schlagworte
Knäppersprengung
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257577