Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anwendungsbeschränkungen
§ 28.Paragraph 28,
Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:
Zündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
Zündung von Einzelsprengungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
Zündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen deren Verwendung unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren.
Schlagworte
Knäppersprengung
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40056250