Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nachweislich unterwiesen sind.Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich unterwiesen sind.
(2)Absatz 2,Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des § 52 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 zu erfüllen.Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des Paragraph 52, der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40056251