Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an Konservatorien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge betreffend Studienbeihilfe ab dem Studienjahr
2004/05 anzuwenden, vgl. § 4.2004/05 anzuwenden, vergleiche Paragraph 4,
Text
Günstiger Studienerfolg
§ 2.Paragraph 2,
Der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,
nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung im Ausmaß von mindestens neun Wochenstunden pro Semester bei Studienrichtungen, die zu einer Lehrbefähigung führen, und von mindestens fünf Wochenstunden pro Semester bei allen anderen Studienrichtungen und
bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus dem zentralen künstlerischen Fach im vorangegangenen Semester.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011
Dokumentnummer
NOR40056826