Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an Konservatorien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge betreffend Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden, vgl. § 4 Abs. 6.Ist auf Anträge betreffend Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden, vergleiche Paragraph 4, Absatz 6,
Text
Günstiger Studienerfolg
§ 2.Paragraph 2,
Der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,
nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung im Ausmaß von fünf Wochenstunden pro Semester und
bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus dem zentralen künstlerischen Fach im vorangegangenen Semester.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015
Dokumentnummer
NOR40126012