Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an Konservatorien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Text
Übergangsbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
Auf Anträge von Studierenden, die am Prayner Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst spätestens im Studienjahr 2008/09 den Hauptstudiengang „Schauspiel“ oder am Vienna Konservatorium spätestens im Studienjahr 2009/10 die Hauptstudiengänge „Modern Dance“ oder „Schauspiel“ begonnen haben, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2008 weiterhin anzuwenden. Auf Anträge von Studierenden, die am Prayner Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst spätestens im Studienjahr 2008/09 den Hauptstudiengang „Schauspiel“ oder am Vienna Konservatorium spätestens im Studienjahr 2009/10 die Hauptstudiengänge „Modern Dance“ oder „Schauspiel“ begonnen haben, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2008, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015
Dokumentnummer
NOR40126013