Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.10.2004 bis 28.03.2011 — BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 329.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 321.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.10.2004BGBl. II Nr. 396/2004

Außerkrafttretensdatum

28.03.2011danach: BGBl. II Nr. 102/2011

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Einberufung eines Senates

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden
    1. Ziffer eins
      nach Bedarf
    2. Ziffer 2
      auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder
    3. Ziffer 3
      auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 5, des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Einladung zur Senatssitzung ergeht schriftlich an die Senatsmitglieder und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin und enthält Zeit, Ort sowie die Tagesordnung.
  3. Absatz 3,Ein zur Senatssitzung geladenes Senatsmitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig und unter Beifügung der maßgeblichen Sitzungsunterlagen ein Ersatzmitglied zu verständigen.
  4. Absatz 4,Ist ein Senatsmitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied zu laden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40056871