Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 20.09.2013 — BGBl. II Nr. 275/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 329.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 321.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.09.2013BGBl. II Nr. 275/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Einberufung eines Senates

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden
    1. Ziffer eins
      nach Bedarf
    2. Ziffer 2
      auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder
    3. Ziffer 3
      auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Einladung zur Senatssitzung ergeht schriftlich an die Senatsmitglieder und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin und enthält Zeit, Ort sowie die Tagesordnung.
  3. Absatz 3,Ein zur Senatssitzung geladenes Senatsmitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig und unter Beifügung der maßgeblichen Sitzungsunterlagen ein Ersatzmitglied zu verständigen.
  4. Absatz 4,Ist ein Senatsmitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied zu laden.

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40156255