Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.10.2004 bis 28.03.2011 — BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 429.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 421.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.10.2004BGBl. II Nr. 396/2004

Außerkrafttretensdatum

28.03.2011danach: BGBl. II Nr. 102/2011

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Tagesordnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.
  2. Absatz 2,Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder vom des im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 5, des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.
  5. Absatz 5,Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40056872