Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.03.2011 bis 19.09.2013 — BGBl. II Nr. 102/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 429.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 421.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.03.2011BGBl. II Nr. 102/2011

Außerkrafttretensdatum

19.09.2013danach: BGBl. II Nr. 275/2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Tagesordnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.
  2. Absatz 2,Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 5, GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.
  5. Absatz 5,Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.

Im RIS seit

05.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40127771