Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Geschäftsführung
§ 8.Paragraph 8,
Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:
die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs
die Aufnahme von Protokollaranträgen
die Protokollführung in den Sitzungen
die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen
die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates
die Berichterstattung in den Sitzungen
die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Urteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GBK/GAW-Gesetz
die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz
die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß Paragraph 24, GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40056876