Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Geschäftsführung
§ 8.Paragraph 8,
Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:
die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs
die Aufnahme von Protokollaranträgen
die Protokollführung in den Sitzungen
die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen
die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates
die Berichterstattung in den Sitzungen
die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Urteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GBK/GAW-Gesetz
die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz
die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalratdie Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß Paragraph 24, GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat
die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40156258