Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anwaltschaft für Gleichbehandlung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das jeweilige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-5 des GBK/GAW-Gesetzes ist berechtigt, in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.Das jeweilige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 5, des GBK/GAW-Gesetzes ist berechtigt, in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(2)Absatz 2,Für die gemäß § 3 Abs. 2 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich betreffen.Für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich betreffen.
Schlagworte
Teilnahmerecht
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40056877