Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anwaltschaft für Gleichbehandlung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die jeweiligen Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 – 5 des GBK/GAW-Gesetz sind berechtigt, in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.Die jeweiligen Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, – 5 des GBK/GAW-Gesetz sind berechtigt, in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.
(2)Absatz 2,Für die gemäß § 3 Abs. 2 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich betreffen.Für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich betreffen.
Schlagworte
Teilnahmerecht
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40127774