Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Befragung von Auskunftspersonen bei Einzelfallprüfungsverfahren
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Senat hat die für ein Einzelfallprüfungsverfahren nach seinem Beschluss zu befragenden Auskunftspersonen schriftlich zu laden.
(2)Absatz 2,In der zweiten Ladung an eine Auskunftsperson ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine vom Senat als Auskunftsperson geladene Person unentschuldigt auch einer zweiten Ladung nicht Folge leistet, der Senat die Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages bzw. des Verlangens ohne die Aussage dieser Auskunftsperson fortsetzt.
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit der Senatssitzungen gemäß § 14 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz erfolgt die Befragung der geladenen Auskunftspersonen einzeln.Im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit der Senatssitzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz erfolgt die Befragung der geladenen Auskunftspersonen einzeln.
(4)Absatz 4,Jede geladene Auskunftsperson kann auf eigenen Wunsch zur Befragung in Anwesenheit ihrer Rechtsanwältin/ihres Rechtsanwaltes bzw. eines/r Vertreters/in der für diese Person zuständigen beruflichen Interessenvertretung bzw. einer Nichtregierungsorganisation erscheinen.
(5)Absatz 5,In besonderen Fällen (z. B. bei minderjährigen Auskunftspersonen) kann auf Wunsch der Auskunftsperson eine Vertrauensperson beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40056880