Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
29.03.2011 bis 19.09.2013 — BGBl. II Nr. 102/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 1229.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 1221.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.03.2011BGBl. II Nr. 102/2011

Außerkrafttretensdatum

19.09.2013danach: BGBl. II Nr. 275/2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Befragung von Auskunftspersonen bei Einzelfallprüfungsverfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Senat hat die für ein Einzelfallprüfungsverfahren nach seinem Beschluss zu befragenden Auskunftspersonen schriftlich zu laden.
  2. Absatz 2,In der zweiten Ladung an eine Auskunftsperson ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine vom Senat als Auskunftsperson geladene Person auch einer zweiten Ladung nicht Folge leistet, der Senat die Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages bzw. des Verlangens ohne die Aussage dieser Auskunftsperson fortsetzt. Aufgrund besonders berücksichtigenswürdiger Umstände, die dem Senat nachweislich darzulegen sind, kann auf Beschluss des Senates eine dritte Ladung erfolgen.
  3. Absatz 3,In Einzelprüfungsverfahren erfolgt die Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers und der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners gemeinsam. Die sonstigen Auskunftspersonen werden einzeln in Anwesenheit von Antragsteller/in und Antragsgegner/in befragt. Jede/r Antragsteller/in und jede/r Antragsgegner/in kann an die anwesende Gegenseite oder deren Vertreter/in Fragen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden stellen lassen oder mit deren/dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Während dieser Befragung ist die Anwesenheit weiterer Auskunftspersonen unzulässig. Beantragt die/der Antragstellerin/Antragsteller, die/der Antragsgegnerin/Antragsgegner oder eine sonstige Auskunftsperson eine abgesonderte Befragung im Sinne von Paragraph 11, Absatz 11,, so hat nur die Befragung dieser Person abgesondert zu erfolgen. Betrifft ein Einzelprüfungsverfahren (auch) die Prüfung einer (sexuellen) Belästigung, sind der/die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in abgesondert von einander zu befragen, es sei denn, einer, von einer dieser beiden Personen beantragten, gemeinsamen Befragung wird von der anderen Person zugestimmt. Der/Die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in sind über dieses Recht analog zu Paragraph 11, Absatz 11, zu informieren.
  4. Absatz 4,Jede geladene Auskunftsperson kann auf eigenen Wunsch zur Befragung in Anwesenheit ihrer Rechtsanwältin/ihres Rechtsanwaltes bzw. eines/r Vertreters/in der für diese Person zuständigen beruflichen Interessenvertretung bzw. einer Nichtregierungsorganisation erscheinen. Im Falle einer abgesonderten Befragung ist nur die Anwesenheit der im ersten Satz genannten Vertreter/in dieser Auskunftsperson zulässig.
  5. Absatz 5,In besonderen Fällen (z. B. bei minderjährigen Auskunftspersonen) kann auf Wunsch der Auskunftsperson eine Vertrauensperson beigezogen werden.

Im RIS seit

05.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40127777