Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 615Paragraph 615
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
§ 6.15.Paragraph 6 Punkt 15,
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2)Absatz 2,In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1 regeln.In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins, regeln.
(3)Absatz 3,Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat.
(4)Absatz 4,Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
(5)Absatz 5,Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
(6)Absatz 6,Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057092