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§ 615 BSO

Fassungen
ab 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 40/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 615 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 61501.01.200631.03.2022 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 61501.04.197631.12.2005 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 615

Inkrafttretensdatum

01.04.2022BGBl. II Nr. 40/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Paragraph 6 Punkt 15,

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, darunter fallen zB auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
  2. Absatz 2,In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins, regeln.
  3. Absatz 3,Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.
  4. Absatz 4,Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
  5. Absatz 5,Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wassersportlern ist verboten.
  6. Absatz 6,Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
  7. Absatz 7,Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241886