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§ 614 BSO

Fassungen
ab 01.04.1976 — BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 614 heute01.04.1976 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 614

Inkrafttretensdatum

01.04.1976BGBl. Nr. 93/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

Paragraph 6 Punkt 14,

  1. Absatz eins,Bei unsichtigem Wetter muß jedes Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, haben Vorrangfahrzeuge im Sinne des Paragraph eins Punkt 15, während der Fahrt bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.
  3. Absatz 3,Die in den Absatz eins und 2 genannten Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der in den Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057091