Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 614Paragraph 614
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.14.Paragraph 6 Punkt 14,
(1)Absatz eins,Bei unsichtigem Wetter muß jedes Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge im Sinne des § 1.15 während der Fahrt bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.Abweichend von Absatz eins, haben Vorrangfahrzeuge im Sinne des Paragraph eins Punkt 15, während der Fahrt bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.Die in den Absatz eins und 2 genannten Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der in den Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057091