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§ 613 BSO

Fassungen
ab 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 40/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 613 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 61301.01.201431.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 61301.01.200631.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 61301.01.200231.12.2005 BGBl. II Nr. 419/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 613

Inkrafttretensdatum

01.04.2022BGBl. II Nr. 40/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

Paragraph 6 Punkt 13,

  1. Absatz eins,Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge, welche die nach Paragraph 6 Punkt 14, vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.
  2. Absatz 2,Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12, benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12,
  3. Absatz 3,Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß Paragraph 4 Punkt 02, Absatz eins, Litera a,) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.
  4. Absatz 4,Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (Paragraphen eins Punkt 03 und eins Punkt 04,).

Schlagworte

Sichtweite, Starkwindwarnung

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241885