Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2013Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 612Paragraph 612
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Radarfahrt
§ 6.12.Paragraph 6 Punkt 12,
(1)Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn
der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, ausgerüstet ist.
(2)Absatz 2,Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40158537