Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1205Paragraph 1205
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Schiffsführerprüfung
§ 12.05.Paragraph 12 Punkt 05,
Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
Verhalten unter besonderen Umständen,
Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057122