Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2013Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1205Paragraph 1205
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Schiffsführerprüfung
§ 12.05.Paragraph 12 Punkt 05,
(1)Absatz eins,Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
Verhalten unter besonderen Umständen,
Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
(2)Absatz 2,Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12 Punkt 10, Absatz eins, von der Ablegung der praktischen Prüfung (Absatz eins, Litera c,) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (Paragraph 12 Punkt 02,) befreit.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40158541