Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1210Paragraph 1210
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Schifferpatent für den Rhein
§ 12.10.Paragraph 12 Punkt 10,
(1)Absatz eins,Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. §§ 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; § 12.09 gilt nicht.Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. Paragraphen 12 Punkt 01 bis 12 Punkt 08 bleiben unberührt; Paragraph 12 Punkt 09, gilt nicht.
(2)Absatz 2,Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren von der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren von der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057127