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§ 1210 BSO

Fassungen
ab 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 40/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1210 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 121001.04.197631.03.2022 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1210

Inkrafttretensdatum

01.04.2022BGBl. II Nr. 40/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Schifferpatent für den Rhein

Paragraph 12 Punkt 10,

  1. Absatz eins,Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. Paragraphen 12 Punkt 01 bis 12 Punkt 08 bleiben unberührt; Paragraph 12 Punkt 09, gilt nicht.
  2. Absatz 2,Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren von der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.
  3. Absatz 3,Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397, die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Absatz 2, geforderte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähigungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Absatz eins, angeführten Rheinstrecke bescheinigt wird.

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241895