Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1301Paragraph 1301
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abschnitt XIIIAbschnitt römisch dreizehn
BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
Grundregel
§ 13.01.Paragraph 13 Punkt 01,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057128