Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1315Paragraph 1315
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Akkumulatoren
§ 13.15Paragraph 13 Punkt 15
(1)Absatz eins,Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hiefür geeigneten Bauart verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057143