Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1315Paragraph 1315
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Akkumulatoren
§ 13.15Paragraph 13 Punkt 15
(1)Absatz eins,Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hiefür geeigneten Bauart verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ nach der Norm EN ISO 7010 gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeuges neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241900