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§ 1320 BSO

Fassungen
22.04.2004 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 177/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1320 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 132001.01.201431.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 132022.04.200431.12.2013 BGBl. II Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1320

Inkrafttretensdatum

22.04.2004BGBl. II Nr. 177/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 363/2013

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Rettungsmittel

Paragraph 13 Punkt 20,

  1. Absatz eins,Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
  2. Absatz 2,Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
  3. Absatz 3,Auf Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, auf Fahrzeugen der Berufsfischer und auf Segelfahrzeugen muß für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel mit mindestens 100 N Auftrieb vorhanden sein.
  4. Absatz 4,Für Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur geeignete Rettungswesten mit Kragen oder Rettungskragen verwendet werden.
  5. Absatz 5,Auf Segelfahrzeugen sind nur Rettungswesten und -kragen zulässig.
  6. Absatz 6,Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelschiffen mit festem Ballast muß zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Rettungsmitteln ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.

Schlagworte

Rettungskragen

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057147