Rechtstracker.at

§ 1320 BSO

Fassungen
01.01.2014 bis 31.03.2022 — BGBl. II Nr. 363/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1320 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 132001.01.201431.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 132022.04.200431.12.2013 BGBl. II Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1320

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 363/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022danach: BGBl. II Nr. 40/2022

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Rettungsmittel

Paragraph 13 Punkt 20,

  1. Absatz eins,Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
  2. Absatz 2,Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
  3. Absatz 3,Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Berufsfischer,
    3. Ziffer 3
      Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins,) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote,
    4. Ziffer 4
      Segelfahrzeuge.
  4. Absatz 4,Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Absatz 3, eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.
  5. Absatz 5,Auf Fahrzeugen gemäß Absatz 3,, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Absatz 3, oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:
    1. Ziffer eins
      Drachensegelbretter,
    2. Ziffer 2
      Segelsurfbretter,
    3. Ziffer 3
      Segeljollen oder Mehrrumpfboote
    4. Ziffer 4
      Kanus oder Kajaks.
  6. Absatz 6,Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Absatz 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.

Schlagworte

Rettungskragen

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40158543